Wenn mal wieder überbucht ist: Neues EG Recht. (Aber genialer weise ist dann immer das Wetter Schuld!?)
Rechte des Passagiers (ohne Garantie, das haben wir irgendwo im Internet gefunden!)
Die Europäische Union hat die Rechte der Passagiere einer Fluggesellschaft festgelegt und arbeitet an ihrer Erweiterung. Im Folgenden werden die grundlegenden Rechte der Passagiere aufgeführt:
1. Information über Flüge und Reservierungen
Wenn eine Anfrage über einen Flug gestellt oder eine Reservierung über ein Reisebüro in der Europäischen Union vorgenommen wird, haben alle Passagiere Anspruch darauf, neutrale und exakte Informationen zu erhalten:
Falls vom Passagier nicht etwas anderes verlangt wird, sollte ein Reisebüro dem Passagier mit Hilfe des Reservierungssystems neutrale Informationen beschaffen, und zwar insbesondere über:
die verschiedenen zur Auswahl stehenden Möglichkeiten, eine Reise zu unternehmen, in der folgenden Reihenfolge:
- Flüge ohne Zwischenlandung,
- Flüge mit Zwischenlandung, aber ohne Wechsel des Flugzeugs,
- Flüge mit Umsteigen.
Alle bestehenden Tarife der verschiedenen Fluggesellschaften, so wie sie veröffentlicht werden.
Ein Reisebüro muss dem Passagier, wenn er dies wünscht, direkten Zugang zu den Informationen gewähren, die das rechnergestützte System anbietet, sei es durch Betrachten des Bildschirms oder durch den Ausdruck des Bildschirminhalts.
Wenn der Flugschein direkt gebucht wird, muss das Reisebüro oder die Fluggesellschaft dem Passagier alle im Buchungssystem verfügbaren Informationen mitteilen über:
- die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, falls diese von der im Flugschein genannten Gesellschaft abweicht,
- den Wechsel des Flugzeugs im Verlauf der Reise,
- die Zwischenlandungen im Verlauf der Reise, die Transferfahrten zwischen Flughäfen im Verlauf der Reise.
2. Verweigerung des Einstiegs
Die Regelungen der Europäischen Union fordern, dass die Passagiere gerecht behandelt und angemessen entschädigt werden, wenn ihnen das An-Bord-Gehen an einem Flughafen der Europäischen Union verweigert wird:
Ein Passagier besitzt einen gültigen Flugschein, in dem die Bestätigung der Reservierung vermerkt ist, und findet sich innerhalb der festgesetzten Frist zur Abfertigung an einem Flughafen der Europäischen Union ein. Wenn die Fluggesellschaft sich weigert, den Passagier an Bord zu nehmen, weil sie eine über die Kapazität des Flugzeugs hinausgehende Anzahl Flugscheine ausgestellt hat, muss sie dem Passagier die folgenden Wahlmöglichkeiten bieten:
- Die Erstattung (ohne Strafgebühr) der Kosten für den Flugschein, die der nicht zurückgelegten Flugstrecke entspricht, oder
- die schnellstmögliche Beförderung an das endgültige Reiseziel, oder
- die Beförderung zu einem späteren, dem Passagier zusagenden Zeitpunkt.
Außerdem ist die Gesellschaft verpflichtet, die folgende Mindestentschädigung in bar auszahlen:
- 150 Euro bei Flügen bis zu 3.500 km. (75 Euro, wenn die Verzögerung weniger als zwei Stunden ausmacht.)
- 300 Euro bei Flügen von mehr als 3.500 km. (150 Euro, wenn die Verzögerung weniger als vier Stunden ausmacht.)
- Die Entschädigung kann nicht den Preis des Flugscheins übersteigen. Nur wenn der Passagier sich einverstanden erklärt, kann sie in Form von Reisegutscheinen oder anderen von der Barzahlung verschiedenen Leistungen gezahlt werden.
Außer dieser Entschädigung bieten die Fluggesellschaften unentgeltlich die folgenden Hilfeleistungen an:
- ein Telefonanruf und/oder Telex oder Fax an Ihren Zielort;
- ausreichende Verpflegung und Getränke, in Abhängigkeit von der erforderlichen Wartezeit;
- die Unterbringung in einem Hotel für den Fall, dass eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind;
- die Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielort, wenn der Passagier einen Ersatzflug zu einem anderen Flughafen akzeptiert.
Wenn ein Passagier in einer niedrigeren als der in seinem Flugschein angegebenen Klasse befördert wird, hat er Anspruch auf die Erstattung der Differenz.
Wenn die Flugstrecke des Passagiers Teil einer kombinierten Reise ist, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Reiseveranstalter zu entschädigen, der den angenommenen Betrag an den Passagier weiterleiten soll.
Ein Passagier sollte die oben genannte Entschädigung und Hilfeleistung nicht bei der Fluggesellschaft einfordern müssen, sondern die Gesellschaft sollte diese aus eigener Initiative anbieten.
3. Entschädigung bei Unfällen
Die Passagiere, die mit einer Fluggesellschaft der Europäischen Union reisen, werden bei einem Unfall eine vollständige Entschädigung erhalten, unabhängig davon, wo dieser sich ereignet hat. Außerdem haben sie Anspruch auf Vorauszahlungen, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken.
- Es besteht keine Begrenzung für die finanzielle Haftung der Fluggesellschaften der Europäischen Union bei der Entschädigung für Tod, Verletzung oder körperliche Schäden für einen Passagier. Für die einklagbare Entschädigung besteht also keine Höchstgrenze.
- Die Fluggesellschaft leistet die erforderlichen Vorauszahlungen zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse innerhalb einer Frist von spätestens fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der natürlichen Person mit Anspruch auf Entschädigung. Diese Vorauszahlungen betragen nicht unter 15.000 Sondervereinbahrungen (etwa 20.000 Euro) pro Passagier bei Todesfall.
- Um die Entscheidung über weniger erhebliche Forderungen von bis zu 100.000 Sondervereinbahrungen (ungefähr 130.000 Euro) zu erleichtern, können die Fluggesellschaften der Gemeinschaft ihre Haftung nur begrenzen oder ausschließen, wenn der Schaden (gänzlich oder teilweise) durch die Fahrlässigkeit des verletzten oder verstorbenen Passagiers verursacht wurde.
4. Flugreisen als Teil einer Pauschalreise oder einer Rundreise
Die Passagiere, die bei einer Rundreise oder einem Pauschalurlaub, der in der Europäischen Union erworben wurde, das Flugzeug nutzen, müssen vom Veranstalter genaue Informationen über ihre Reise erhalten. Hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages stehen ihnen auch ganz genau festgelegte Rechte zu.
- Der Prospekt des Reiseveranstalters muss unter anderem klar und genau das Ziel, die Reiseroute und die Beförderungsmittel, die während der Urlaubsreise genutzt werden, darstellen. Die Information des Prospektes bindet den Reiseveranstalter in rechtlicher Hinsicht.
- Vor der Abreise muss der Reiseveranstalter in schriftlicher Form die Orte und Zeiten für die Zwischenlandungen und die Anschlussverbindungen vorlegen.
- Der im Vertrag festgelegte Preis kann nicht geändert werden, es sei denn, dass die Vertragsbedingungen diese Möglichkeit in expliziter Form vorsehen.
- Für den Fall eines Mangels bei der Erfüllung der Vertragsbedingungen haftet der Reiseveranstalter: Er muß sich im Allgemeinen direkt um die Probleme kümmern, die bei den im Reiseprogramm gebuchten Flügen oder der Pauschalreise auftreten und muß gegenüber der Fluggesellschaft im Namen des Passagiers auftreten.
5. Andere Rechte
Die Beförderung im Luftverkehr ist durch einen Vertrag geregelt, der bestimmte Rechte für die Passagiere festlegt. Erbitten Sie ein Exemplar bei der Fluggesellschaft oder bei Ihrem Reisebüro.
In Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen ist eine Fluggesellschaft verpflichtet, die durch Verspätungen verursachten Schäden wiedergutzumachen. Das trifft nicht zu, wenn sie beweisen kann, dass sie alles getan hat, was angemessen ist, um die Schäden zu vermeiden oder wenn ein solches Handeln unmöglich war. Sie muss auch für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haften. Fordern Sie Informationen zu diesem Thema von Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro an.
Beachtung der Rechte der Passagiere
Die Rechte der Passagiere stützen sich auf die Gesetzgebung der EU oder der nationalen Übernahmegesetze der Direktiven der EU. Daher sind die Fluggesellschaften, die Reisebüros, die Reiseveranstalter und die restlichen, am Luftverkehr beteiligten Unternehmen verpflichtet sie zu beachten.
- Als Erstes sollte ein Passagier Kontakt mit der Fluggesellschaft oder dem Veranstalter der Pauschalreise aufnehmen.
- Wenn ein Passagier der Auffassung ist, dass das Gesetz nicht befolgt wurde, kann er sich an die nationale Stelle wenden, die für den Luftverkehr oder für Verbraucherrechte zuständig ist.
- Wenn die Gesetzgebung der Gemeinschaft zum Schaden eines Passagiers verletzt wurde, kann ein Verfahren vor einem der nationalen Gerichte eingeleitet werden.
- Die Organisationen der Passagiere und der Verbraucher können ebenfalls Beratung oder Hilfestellung anbieten.
- Ein Passagier kann auch die „Generaldirektion Energie und Transport der Europäischen Kommission“ über die seiner Beschwerde zuteil gewordene Behandlung informieren (Rue de la loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel, Fax: +32.(0) 2.299.10.15, e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ).











